Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 01. Oktober 2019 die Frage geklärt, unter welchen Voraussetzungen eine Website Cookies setzen darf (EuGH, 1.10.2019 – C-673/17 „planet49“).

Urteilsaussage

Nicht mehr ausreichend sind nach dem Urteil ein bloßer Cookie-Hinweis, der Nutzer über gesetzte Cookies informiert sowie bereits auf Zustimmung voreingestellte (vorangehakte) Cookie-Einwilligungsabfragen.

Eine wirksame Cookie-Einwilligungsabfrage ist damit ab sofort auf jeder Webseite Pflicht, die Cookies verwendet, die nicht unbedingt notwendig sind.

Notwendige Cookies dürfen weiterhin auch ohne Einwilligung gesetzt werden, jedoch ist sicherlich nicht immer klar, welche Cookies nun konkret notwendig sind und welche nicht.

Ziemlich sicher zu den notwendigen Cookies gehören:

  • Cookies über den Login-Status bei Websites, bei denen Sie sich anmelden können,
  • bei Online-Shops ein Warenkorb-Cookie und
  • bei mehrsprachigen Websites ein Cookie, der die Auswahl der Sprache festhält.

Marketing-Cookies gehören definitiv nicht zu den notwendigen Cookies in diesem Sinne, auch wenn die persönliche Einschätzung Werbetreibender dies sicherlich anders sieht.

Informationspflicht

Darüber hinaus müssen Website-Betreiber die Nutzer über die Anbieter, Arten und Funktionsweisen der Cookies sowie Speicherdauer informieren. Diese Informationen sollten möglichst in der Datenschutzerklärung geliefert werden.

Opt-Out zur Verfügung stellen

In der Cookie-Einwilligungsabfrage müssen Sie die Nutzer auf die Freiwilligkeit der Einwilligung hinweisen. Außerdem auf das Widerrufsrecht bzw. die Möglichkeit zum Opt-Out, die Sie dem Nutzer auf der Website geben müssen. Der Nutzer muss also auf der Website die Möglichkeit haben, seine Cookie-Einwilligung wieder zu ändern.

Mit diesem Urteil müssen Unternehmen nun prüfen, ob die unternehmenseigene Website den Anforderungen des aktuellen EuGH-Urteils entspricht.

Falls nicht, sollte diese schnellstmöglich angepasst werden.