Als Datenschutzbeauftragter darf gem. Art. 37 Abs. 5 DSGVO bestellt werden, wer die nötigen Eigenschaften besitzt, um seiner Aufgabe angemessen nachkommen zu können. Die wichtigsten Fähigkeiten eines Datenschutzbeauftragten sind:
- Nachweisbare Fachkunde (Datenschutzrecht und Datenschutzpraxis)
- Juristische Kenntnisse
- IT-Kenntnisse
- Betriebswirtschaftliche Kenntnisse
- Zuverlässigkeit
- Unabhängigkeit
Zum Datenschutzbeauftragten darf also nur bestellt werden, wer die erforderliche berufliche Qualifikation und auch die Fähigkeit besitzt, um die für einen Datenschutzbeauftragten vorgesehenen Aufgaben aus Art. 39 DSGVO ordnungsgemäß erfüllen zu können.