Hinweisgeberschutzgesetz im Fokus

Erfahren Sie, wie das Hinweisgeberschutzgesetz Whistleblower schützt und welche Vorteile es für Unternehmen und die Gesellschaft bringt. Wir beleuchten die Hintergründe, die Umsetzungsmöglichkeiten und die Konsequenzen bei Nichteinhaltung.

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schiedsrichter

Inhalt:

  • Der Whistleblower als Signalgeber
  • Fehlverhalten gehen häufig zu lastendes des eigenen Unternehmens
  • Meldestelle als Vermittler zwischen Melder und Unternehmen
  • Typische Meldungen von Hinweisgebern
  • Interne und externe Meldestellen
  • Ernste Konsequenzen bei Verstößen gegen das HinSchG

Voraussichtliche Lesezeit: 5 Minuten

Erklärungsvideo zum HinSchG

Der Whistleblower als Signalgeber

Der Begriff „Hinweisgeber“ entstammt dem englischen Ausdruck „Whistleblower“, der auf die Vorstellung anspielt, dass der Whistleblower wie ein Schiedsrichter mit einer Schiedsrichterpfeife fungiert und damit auf Fehlverhalten der Spieler hinweist. Natürlich soll der Whistleblower kein Richter sein, vielmehr ist seine Rolle die eines „Signalgebers.

Überträgt man diese Metapher auf das Unternehmensumfeld, so ist der Hinweisgeber eine Person, die vertrauliche oder interne Informationen über illegale, unethische oder missbräuchliche Aktivitäten in einer Organisation oder Regierung offenlegt. Meldungen durch Hinweisgeber können nicht nur das eigene Unternehmen betreffen, sondern auch Lieferanten, Dienstleister oder Auftragsverarbeiter. Die Hinweisgeber können sowohl Mitarbeiter innerhalb einer Organisation sein ebenso wie externe Personen, die Zugang zu relevanten Informationen haben.

Mit dem neuen Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat Deutschland nun die Whistleblowing Richtlinie der EU umgesetzt. Deren Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Rahmens zur Meldung von Regelverstößen und Missständen in Unternehmen und öffentlichen Stellen. 

Fehlverhalten gehen häufig zulasten des eigenen Unternehmens

Es geht in erster Linie nicht darum, das eigene Unternehmen an einen Pranger zu stellen. Vielmehr sollen Fehlverhalten einzelner Personen offengelegt werden. Im Falle von Korruption, Betrug oder Diebstahl zu lasten des eigenen Unternehmens ist eine Meldung dieser Vorgänge im Interesse des eigenen Unternehmens. Gleiches gilt für Fehlverhalten die ohne geregelten Meldungskanal unkontrolliert in die Öffentlichkeit gelangen würden und letzten Endes zu massiven Imageschäden führen.

  • Korruption oder Bestechung:
    Hinweise auf verdächtige Transaktionen oder Zahlungen, die auf Korruption oder Bestechung hindeuten könnten. Dies könnte beispielsweise das Angebot von Schmiergeldern oder die Annahme unangemessener Vorteile beinhalten.
  • Betrug oder finanzielle Unregelmäßigkeiten:
    Meldung von ungewöhnlichen Buchhaltungspraktiken oder Bilanzmanipulationen, Unterschlagung von Geldern oder andere Formen von Betrug.
  • Verletzung von Datenschutzrichtlinien:
    Informationen über wissentlichen oder unwissentlichen unsachgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten oder Meldungen über verschwiegene Datenpannen. Hinweise auf den Missbrauch von Zugriffsrechten.
  • Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz:
    Beschwerden von über Diskriminierung, Belästigung oder Mobbing am Arbeitsplatz . Verstöße gegen geltende Gesetze oder interne Unternehmensrichtlinien.
  • Verstöße gegen Umweltauflagen:
    Meldungen zu ilgalen Entsorgungspraktiken, Umweltverschmutzung oder Verstöße gegen Umweltauflagen

Meldestelle als Vermittler zwischen Melder und Unternehmen

Werden einem Mitarbeiter solche Umstände bekannt, benötigt er eine Anlaufstelle im Unternehmen um diese Mitteilen zu können. Die Meldung an eine neutrale Stelle soll den Mitarbeiter ermutigen ein vermutliches Fehlverhalten zu melden ohne dadurch Benachteiligung durch Vorgesetzte, Kollegen oder Geschäftspartner befürchten zu müssen. Gleichzeitig ermöglicht die Meldung über einen offiziellen Kanal des Unternehmens im weiteren Verlauf eine objektive, sachliche Prüfung und Bewertung der Meldungen doch eine Ombudsperson.

Die interne Meldestelle dient als zentrale Anlaufstelle, an die sich Personen mündlich oder schriftlich wenden können, um ihre Anliegen zu übermitteln. Wenn gewünscht, besteht die Möglichkeit, dass die meldende Person ein persönliches Treffen arrangiert.

Gemäß dem HinSchG sind die Meldestellen verpflichtet, unabhängig von der Kommunikationsmethode Vertraulichkeit zu wahren. Das Gesetz legt nahe, dass es auch möglich sein sollte, Hinweise anonym und vollständig vertraulich Meldungen abzugeben.

Interne und externe Meldestellen

Das HinSchG sieht vor, dass Ombudspersonen mit der Wahrnehmung der Meldestelle beauftragt werden können. Dadurch wird die Meldestelle zwar an Fachleute ausgelagert, bleibt jedoch weiterhin intern.

Zusätzlich zu den internen Meldestellen sieht das HinSchG die Einführung externer Meldestellen vor. Diese werden beim Bundesamt für Justiz und beim Bundeskartellamt eingerichtet. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat bereits eine externe Meldestelle in Form einer digitalen, anonymisierten Plattform. Die Bundesländer haben ebenfalls die Möglichkeit, eigene Meldestellen einzurichten.

Gemäß dem HinSchG sollten hinweisgebende Personen in der Regel die internen Meldestellen bevorzugen, sofern intern effektive Maßnahmen gegen Verstöße ergriffen werden können und sie keine Repressalien befürchten müssen. Letztendlich können die hinweisgebenden Personen jedoch frei wählen, ob sie interne Meldewege nutzen oder ihre Hinweise bei einer externen Meldestelle platzieren möchten. Die Entscheidung wird basierend auf dem höchstmöglichen Vertrauensschutz getroffen. Wenn die externe Meldestelle diesen bietet, können wertvolle Hinweise direkt dort platziert werden, ohne dass das betroffene Unternehmen Kenntnis davon erlangt.

Der Schutz von Hinweisgerbern gilt nur in bestimmten Fällen

Die Hinweisgeber sind rechtlich geschützt vor Benachteiligungen in Folge ihrer Meldung. Dieser Schutz gilt jedoch nicht für jede Art von Missständen, sondern beschränkt sich auf die Mitteilung von Straftaten, und bestimmte Ordnungswidrigkeiten sowie die in § 2 des HinSchG ausdrücklich genannten Rechtsverstöße. Die Rechtsverstöße müssen im Zusammenhang mit einer beruflichen, geschäftlichen oder dienstlichen Tätigkeit begangen worden sein. Fremde und private Angelegenheiten sind daher von diesem Schutz ausgenommen.

Ernste Konsequenzen bei Verstößen

Die neuen Pflichten von Unternehmen gemäß dem HinSchG müssen bis zu bestimmten Fristen umgesetzt werden: Private und öffentliche Arbeitgeber mit 50 oder mehr Beschäftigten müssen bis zum 2. Juli 2023 eine interne Meldestelle einrichten und in Betrieb nehmen. Arbeitgeber mit bis zu 249 Beschäftigten haben etwas mehr Zeit und müssen die internen Meldestellen spätestens bis zum 17. Dezember 2023 einrichten.

Verstöße gegen das HinSchG können mit Geldbußen geahndet werden. Unternehmen, die keine internen Meldestellen einrichten, können mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro belegt werden. Bei Missachtung des Vertraulichkeitsgebots oder Verstößen gegen das Verbot der Benachteiligung können die Strafen sogar verzehnfacht werden.