Datenschutzbeauftragte haben mindestens die Aufgaben nach Artikel 39 DS-GVO zu erfüllen. Dazu zählen:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen (oder des Auftragsverarbeiters) und der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO sowie sonstigen Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedsstaaten
- Überwachung der Einhaltung der DSGVO und anderer Datenschutzvorschriften der Union bzw. der Mitgliedsstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen für den Schutz personenbezogener Daten einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen
- Beratung im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung und Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35 DS-GVO
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde in mit der Verarbeitung zusammenhängenden Fragen einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 DSGVO und gegebenenfalls Beratung zu allen sonstigen Fragen
- Ansprechpartner für Betroffene in allen Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten (Artikel 38 Absatz 4 DSGVO).